Darscheid unter der Herrschaft Daun und im Campbücheler Hochgericht

Im Mittelalter gehörte Darscheid zur Herrschaft und dem Amt Daun. Mit einer Fläche von 326 qkm zählte Daun zu den größten Ämtern in Kurtrier, das 1354 durch Kaiser Karl IV. an Kurfürst Balduin von Trier belehnt worden war.

Manderscheider Wappen um 1500: von links oben nach rechts unten: Manderscheid, Blankenheim, Schleiden, Kronenburg, Bettingen, Daun.

Die Grafen von Daun, denen nach deren Aussterben 1420 die Herren und späteren Grafen von Manderscheid folgten, erhielten ihre Güter gegen einen jährlichen Zins und zu leistende Frohnden ebenfalls auf Lehen. Ihre Rechte der Grundherrschaft in den Weistümern sicherten sie sich durch Festlegung und Verkündigung im Jahrgeding, das heißt, in jedem Bezirk wurde einmal jährlich die Grenze sowie die Rechte und Pflichten vorgelesen. Aus jedem Hause hatte eine Person an dieser Versammlung teilzunehmen.

Der Kern des Amtes stellte die eigentliche Herrschaft Daun dar, die wiederum weitgehend dem Dauner oder Campbücheler Hochgericht entsprach. Darscheid bildete mit Hörscheid eine der 22 Zendereien des Amtes Daun. Die Bevölkerungszahlen in Darscheid bei einer Gemarkungsgröße von 5,8 qkm betrugen 1557 15 Feuerstellen, 1563 15 Feuerstellen, 1587 14 Feuerstellen und 1624/1625 18 Feuerstellen. Um in etwa die Einwohnerzahlen zu ermitteln, kann man die Zahl der Feuerstellen (Wohnhäuser) mit 5 multiplizieren.

Wappen des Grafen Joachim von Manderscheid-Schleiden-Virneburg (vor 1582), von links oben nach rechts unten: Manderscheid, Virneburg, Blankenheim, Roucy, Daun-Dollendorf, Kronenburg, Bettingen, Schleiden, Kerpen.

Die Zendereien waren Verwaltungsbezirke im Amt Daun und dessen zentralen Hochgerichts auf dem Campbüchel, aber keine eigene Gerichte. Der Zender übte die Polizeigewalt, einschließlich des Verhaftungsrechts aus, wurde bei der Erhebung der Gefälle und Steuern herangezogen, wurde aus der Kellnerei besoldet und war an der Rechtsweisung beteiligt. Unter den Geldeinnahmen der Kellnerei Daun war nach Höhe und Rechtscharakter der Leib- und Jahresschatz die wichtigste. Während nach den Weistümern die Manderscheider Leibeigenen generell von Rauchpacht, Fastnachtshühnern und Weideschafen befreit waren, differenziert das Salbuch von 1587, dass lediglich einige Gemeinden, darunter auch Darscheid, zur Austrift der Schafe zum 7. Jahr verpflichtet waren. Die Umlage des Leibschatzes wurde für die Zenderei Darscheid seit 1595 auf 5 Florin (Florin = 24 Albus = 192 Pfennig = 288 Heller) festgelegt.

Die Gerichtsbarkeit oblag dem Campbücheler Hochgericht. Diese Rechte standen dem Kurfürsten zu, wobei das Verhältnis zu den Mitherren so geregelt war, dass diesen die Jurisdiktion über ihre eigenen Leuten zukam.
Das Schöffenkolleg zählte 56 Mitglieder und setzte sich aus je 7 Schöffen der 8 Schöffenstühle zu Daun, Mehren, Kelberg, Sarmersbach (Hilgerath), Kirchweiler, Schalkenmehren, Nohn und Walsdorf/Stroheich zusammen. Die Untergerichte konkurrierten mit der Amtsgerichtsbarkeit und standen wie das Hochgericht unter Vorsitz des Amtsschultheißen. Von ihm ging der Rechtszug zunächst nach Daun, nach den Privilegien von 1563 an die Kröver Edelschöffen und sodann ans kurfürstliche Hofgericht. Die Höchstbuße betrug 5 Mark, die Gerichtsbuße 10 alb. (Albus), die Hofsbuße 7 ½ d (denarius, Pfennig). Es konnte jedoch auch über Hals und Bauch, also über Folter oder Tod entschieden werden.

Es gab 4 Richtstätten:
eine zwischen Boxberg und Merzbach, eine auf Thommen bei Darscheid, eine bei Kirchweiler und eine bei Walsdorf.

Die Richtstätte auf Thommen mit dem “Büttelhof zu Darscheid” war zuständig für die Zendereien Brockscheid, Schalkenmehren, Darscheid, Schönbach, Ellscheid, Trittscheid, Mehren, Udler, Rengen und Üdersdorf. Aus den Einnahmen des Dinghofes wurden die Kosten der Hinrichtungen und der Unterhalt der Richtstätte bestritten. Dorf und Gericht Holzerhausen trugen seit 1323 die Herren von Kerpen, danach die von Sombreff und die Grafen von Manderscheid-Schleiden von Kurtrier zu Lehen. Dieser Ort, auf Thommen gelegen, dürfte im 15. Jahrhundert wüst gefallen sein; 1563 und 1587 bestanden noch “Holzerhausen” genannte Güter in 10 Lehen. 1546 wurde zwischen Kurtrier und Manderscheid u.a. wegen der Rechte zu Holzerhausen verhandelt. Dabei stützte Kurtrier seine Ansprüche mit dem Argument, Kurfürst Johann (II.,III.?) habe den Einwohnern von Darscheid “Wasser und Weide und den Wald ‘Breidenbusch’ auf den verfallenen Dorf Holzerhausen” zugelassen.

Im Wappen von Darscheid verweist der schrägliegende Balken mit Zickzackleiste aus dem Wappen der Grafen von Manderscheid auf diese Herrschaftszeit hin. Im unteren Teil des Wappens wurde das Schwert für die Richtstätte auf Thommen aufgenommen.
Ebenfalls aus dieser Zeit rührt die Sage vom Thommener Männchen her.