Darscheid unter der Herrschaft Daun und im Campbücheler Hochgericht
Im Mittelalter gehörte Darscheid zur Herrschaft und dem Amt Daun. Mit einer Fläche von 326 qkm zählte Daun zu den größten
Ämtern in Kurtrier, das
1354 durch Kaiser Karl IV. an Kurfürst Balduin von Trier belehnt worden war.
Manderscheider Wappen um 1500: von links oben nach rechts unten: Manderscheid, Blankenheim, Schleiden, Kronenburg, Bettingen, Daun.
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Die Grafen von
Daun, denen nach deren Aussterben
1420 die Herren und späteren Grafen von Manderscheid folgten, erhielten ihre
Güter gegen einen jährlichen Zins und zu leistende Frohnden ebenfalls auf Lehen. Ihre Rechte der Grundherrschaft in den
Weistümern sicherten sie sich durch Festlegung und Verkündigung im Jahrgeding, das heißt, in jedem Bezirk wurde einmal
jährlich die Grenze sowie die Rechte und Pflichten vorgelesen. Aus jedem Hause hatte eine Person an dieser
Versammlung teilzunehmen.
Der Kern des Amtes stellte die eigentliche Herrschaft Daun dar, die wiederum weitgehend
dem Dauner oder Campbücheler Hochgericht entsprach. Darscheid bildete mit Hörscheid eine der 22 Zendereien des Amtes Daun.
Die Bevölkerungszahlen in Darscheid bei einer Gemarkungsgröße von 5,8 qkm betrugen
1557 15 Feuerstellen,
1563
15 Feuerstellen,
1587 14 Feuerstellen und
1624/1625 18 Feuerstellen. Um in etwa die Einwohnerzahlen zu
ermitteln, kann man die Zahl der Feuerstellen (Wohnhäuser) mit 5 multiplizieren.
Wappen des Grafen Joachim von Manderscheid-Schleiden-Virneburg (vor 1582), von links oben nach rechts unten: Manderscheid,
Virneburg, Blankenheim, Roucy, Daun-Dollendorf, Kronenburg, Bettingen, Schleiden, Kerpen.
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Die Zendereien waren Verwaltungsbezirke im Amt Daun und dessen zentralen Hochgerichts auf dem Campbüchel, aber keine eigene
Gerichte. Der Zender übte die Polizeigewalt, einschließlich des Verhaftungsrechts aus, wurde bei der Erhebung der Gefälle und
Steuern herangezogen, wurde aus der Kellnerei besoldet und war an der Rechtsweisung beteiligt. Unter den Geldeinnahmen der
Kellnerei Daun war nach Höhe und Rechtscharakter der Leib- und Jahresschatz die wichtigste. Während nach den Weistümern
die Manderscheider Leibeigenen generell von Rauchpacht, Fastnachtshühnern und Weideschafen befreit waren, differenziert
das Salbuch von
1587, dass lediglich einige Gemeinden, darunter auch Darscheid, zur Austrift der Schafe zum 7.
Jahr verpflichtet waren. Die Umlage des Leibschatzes wurde für die Zenderei Darscheid seit
1595 auf 5 Florin
(Florin = 24 Albus = 192 Pfennig = 288 Heller) festgelegt.
Die Gerichtsbarkeit oblag dem Campbücheler Hochgericht. Diese Rechte standen dem Kurfürsten zu, wobei das Verhältnis zu den
Mitherren so geregelt war, dass diesen die Jurisdiktion über ihre eigenen Leuten zukam.
Das Schöffenkolleg zählte 56 Mitglieder und setzte sich aus je 7 Schöffen der 8 Schöffenstühle zu Daun, Mehren, Kelberg,
Sarmersbach (Hilgerath), Kirchweiler, Schalkenmehren, Nohn und Walsdorf/Stroheich zusammen. Die Untergerichte konkurrierten
mit der Amtsgerichtsbarkeit und standen wie das Hochgericht unter Vorsitz des Amtsschultheißen. Von ihm ging der Rechtszug
zunächst nach Daun, nach den Privilegien von
1563 an die Kröver Edelschöffen und sodann ans kurfürstliche
Hofgericht. Die Höchstbuße betrug 5 Mark, die Gerichtsbuße 10 alb. (Albus), die Hofsbuße 7 ½ d (denarius, Pfennig).
Es konnte jedoch auch über Hals und Bauch, also über Folter oder Tod entschieden werden.
Es gab 4 Richtstätten:
eine zwischen Boxberg und Merzbach, eine auf Thommen bei Darscheid, eine bei Kirchweiler und eine bei Walsdorf.
Die Richtstätte auf Thommen mit dem “Büttelhof zu Darscheid” war zuständig für die Zendereien Brockscheid, Schalkenmehren,
Darscheid, Schönbach, Ellscheid, Trittscheid, Mehren, Udler, Rengen und Üdersdorf. Aus den Einnahmen des Dinghofes wurden
die Kosten der Hinrichtungen und der Unterhalt der Richtstätte bestritten. Dorf und Gericht Holzerhausen trugen seit
1323 die Herren von Kerpen, danach die von Sombreff und die Grafen von Manderscheid-Schleiden von Kurtrier zu Lehen.
Dieser Ort, auf Thommen gelegen, dürfte im 15. Jahrhundert wüst gefallen sein;
1563 und 1587 bestanden noch
“Holzerhausen” genannte Güter in 10 Lehen.
1546 wurde zwischen Kurtrier und Manderscheid u.a. wegen der Rechte zu
Holzerhausen verhandelt. Dabei stützte Kurtrier seine Ansprüche mit dem Argument, Kurfürst Johann (II.,III.?) habe den
Einwohnern von Darscheid “Wasser und Weide und den Wald ‘Breidenbusch’ auf den verfallenen Dorf Holzerhausen” zugelassen.
Im Wappen von Darscheid verweist der schrägliegende Balken mit Zickzackleiste aus dem Wappen der Grafen von Manderscheid
auf diese Herrschaftszeit hin. Im unteren Teil des Wappens wurde das Schwert für die Richtstätte auf Thommen aufgenommen.
Ebenfalls aus dieser Zeit rührt die Sage vom Thommener Männchen her.
Quellenangaben:
Kurtrier in seinen Ämtern
Wappenbeschreibung und Begründung Darscheid